Die zur Vorlage bei einer Behörde übersetzten Urkunde, muss in der Regel beglaubigt sein. Als Beispiel gelten Handelsregisterauszüge, Finanzamtsbescheinigungen, Gesellschaftsverträge, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Testamente, Scheidungsurteile, Führerscheine, sowie Schul- oder Universitätszeugnisse.
Sofern eine Beglaubigung erforderlich ist, muss die Übersetzung von einem für die jeweilige Sprache beeidigten, bzw. öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzer angefertigt werden. Ein Notar oder Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Die Beglaubigung erfolgt durch den beeidigten Übersetzer selbst, indem er die übersetzte Urkunde am Ende mit einem Beglaubigungsvermerk, einem Beglaubigungsstempel und seiner Unterschrift versieht. Allerdings müssen Sie uns das Original oder eine beglaubigte Kopie des Originals vorlegen, denn die Beglaubigung macht Ihre Übersetzung zu einem rechtlich gültigen Dokument.
Die angefertigte Übersetzung können Sie auf Wunsch in beglaubigter Ausfertigung, zum geringen Aufpreis, bekommen.
Im Falle der Notwendigkeit einer Vorlage der übersetzten Urkunde bei den Behörden im Ausland, ist eine Überbeglaubigung der Übersetzung im Regelfall erforderlich. Wir bieten ebenfalls diesen Service an.
Wenn Sie deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwenden möchten, wird i. d. R. zusätzlich eine Überbeglaubigung der Übersetzung verlangt. Gegen einen Aufpreis werden wir ggf. diese Überbeglaubigung für Sie einholen.